{"id":169,"date":"2018-03-30T14:16:51","date_gmt":"2018-03-30T14:16:51","guid":{"rendered":"https:\/\/tk-gedersdorf.at\/?page_id=169"},"modified":"2018-03-30T14:16:51","modified_gmt":"2018-03-30T14:16:51","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/tk-gedersdorf.at\/index.php\/statuten\/","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<p>Statuten des Musikvereins: Trachtenkapelle GEDERSDORF<\/p>\n<p>\u00a7 1 &#8211; Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/p>\n<ol>\n<li>Der Musikverein f\u00fchrt den Namen Trachtenkapelle Gedersdorf.<\/li>\n<li>Der Musikverein hat seinen Sitz in der Gemeinde 3494 Gedersdorf, politischer Bezirk Krems, Bundesland Nieder\u00f6sterreich, und erstreckt seine T\u00e4tigkeit haupts\u00e4chlich auf das Gemeindegebiet von Gedersdorf und das Bundesland Nieder\u00f6sterreich, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivit\u00e4ten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von \u00d6sterreich und auf das Ausland.<\/li>\n<li>Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 2 &#8211;&nbsp;Vereinszweck<\/p>\n<p>Der Musikverein, dessen T\u00e4tigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur F\u00f6rderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich der F\u00f6rderung der Musik widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der \u00f6sterreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege der zeitgen\u00f6ssischen Blasmusik.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 3 &#8211; T\u00e4tigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<\/p>\n<ol>\n<li>Der Vereinszweck soll durch die in den Abs\u00e4tzen (2) und (3) angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<\/li>\n<li>Als ideelle Mittel dienen:<\/li>\n<li>Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben;<\/li>\n<li>Schaffung von Vorraussetzungen f\u00fcr die Aus- und Fortbildung von Musikern;<\/li>\n<li>Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Konzerten; musikalische Mitwirkung bei \u00f6ffentlichen und kirchlichen Anl\u00e4ssen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und Herstellung von Tontr\u00e4gern;<\/li>\n<li>Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschl\u00e4gigen Dachverb\u00e4nden;<\/li>\n<li>Pflege der Kameradschaft;<\/li>\n<li>Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp; &nbsp; &nbsp;Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<\/p>\n<ol>\n<li>Einnahmen und Ertr\u00e4gnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivit\u00e4ten;<\/li>\n<li>Beitr\u00e4ge unterst\u00fctzender Mitglieder;<\/li>\n<li>Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 4 &#8211;&nbsp;Arten der Mitgliedschaft<\/p>\n<ol>\n<li>Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterst\u00fctzende Mitglieder und Ehrenmitglieder.<\/li>\n<li>Ordentliche Mitglieder (aktive Musiker und Funktion\u00e4re) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterst\u00fctzende Mitglieder sind solche, die die Vereinst\u00e4tigkeit auf verschiedene Weise f\u00f6rdern, jedenfalls durch Zahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen.<\/li>\n<li>Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 5 &#8211;&nbsp;Erwerb der Mitgliedschaft<\/p>\n<ol>\n<li>Ordentliche Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen alle physischen Personen werden, die aktive Musiker oder Funktion\u00e4re sowie Marketenderinnen sind.<\/li>\n<li>Personen unter 7 Jahren k\u00f6nnen nicht Mitglieder werden; f\u00fcr Personen zwischen 7 und Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit mit 18 Jahren gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen.<\/li>\n<li>\u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und unterst\u00fctzenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand, nachdem der Kapellmeister f\u00fcr ordentliche Mitglieder die musikalische Eignung \u00fcberpr\u00fcft hat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.<\/li>\n<li>Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 6 &#8211;&nbsp;Beendigung der Mitgliedschaft<\/p>\n<p>Die Mitgliedschaft erlischt:<\/p>\n<ol>\n<li>durch Tod;<\/li>\n<li>durch freiwilligen Austritt;<\/li>\n<li>durch Ausschluss.<\/li>\n<li>Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand m\u00fcndlich oder schriftlich mitgeteilt werden.<\/li>\n<li>Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gr\u00fcnden ausschlie\u00dfen, besonders wenn dieses wiederholt gegen die Statuten verst\u00f6\u00dft, die Vereinsbeschl\u00fcsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins sch\u00e4digt oder sich sonst unehrenhaft verh\u00e4lt. \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<\/li>\n<li>Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gr\u00fcnden von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.<\/li>\n<li>L\u00e4ngstens innerhalb von 2 Wochen nach dem Erl\u00f6schen der Mitgliedschaft ist das Vereinseigentum (Instrumente, Kleidung, Noten, usw.) beim Obmann oder beim Kapellmeister abzugeben. Eine \u00dcberschreitung dieser Frist zieht eine Ordnungsstrafe von \u20ac 40,- nach sich. Eine allf\u00e4llige Nichtbefolgung erzwingt die gerichtliche Ahndung, die nach zweimaliger und fruchtloser Mahnung durch den Obmann eingeleitet werden muss. Allenfalls bestehende Verbindlichkeiten gegen\u00fcber dem Verein sind w\u00e4hrend dieser Zeit ebenfalls zu ordnen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 7 &#8211;&nbsp;Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/p>\n<ol>\n<li>Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivit\u00e4ten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Den Ehrenmitgliedern steht das aktive Wahlrecht zu. F\u00fcr Funktionen im Vorstand sind ordentliche Mitglieder nur w\u00e4hlbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.<\/li>\n<li>Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden k\u00f6nnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Auff\u00fchrungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu p\u00fcnktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkr\u00e4ftig zu unterst\u00fctzen. Sie haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenst\u00e4nde in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzende Mitglieder sind angehalten den Mitgliedsbeitrag zu leisten.<\/li>\n<li>Kann ein ordentliches Mitglied aus triftigen Gr\u00fcnden an Vereinsveranstaltungen und Ausr\u00fcckungen nicht teilnehmen, ist es verpflichtet diesen Umstand rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor dem Einsatztermin) dem Kapellmeister oder Obmann bekannt zu geben, der das Mitglied n\u00f6tigenfalls zur Bestellung eines vollwertigen Ersatzes verpflichten kann. Bei kurzfristiger unverschuldeter Verhinderung (z.B. Krankheit) ist der Kapellmeister oder Obmann umgehend zu verst\u00e4ndigen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 8 &#8211;&nbsp;Vereinsorgane<\/p>\n<p>Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 bis 13), die Rechnungspr\u00fcfer (\u00a714) und das Schiedsgericht (\u00a7 16).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 9 &#8211;&nbsp;Generalversammlung<\/p>\n<ol>\n<li>Die Generalversammlung ist die \u201eMitgliederversammlung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet allj\u00e4hrlich statt.<\/li>\n<li>Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Beschluss der Rechnungspr\u00fcfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand; wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungspr\u00fcfer.<\/li>\n<li>Zur ordentlichen Generalversammlung als auch zur au\u00dferordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.<\/li>\n<li>Antr\u00e4ge an die Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand oder den anderen einberufenden Mitgliedern laut Abs. (2) schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen.<\/li>\n<li>G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/li>\n<li>Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder) teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.<\/li>\n<li>Die Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Die Generalversammlung fasst die Beschl\u00fcsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung \u00fcber eine \u00c4nderung der Statuten sowie \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<\/li>\n<li>Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 10 &#8211;&nbsp;Aufgaben der Generalversammlung<\/p>\n<p>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<\/p>\n<ol>\n<li>Entgegennahme der Berichte des Vorstandes \u00fcber die Vereinst\u00e4tigkeit;<\/li>\n<li>Entgegennahme der Berichte der Rechnungspr\u00fcfer mit Entlastung des Kassiers und des Vorstandes;<\/li>\n<li>Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungspr\u00fcfer;<\/li>\n<li>Festsetzung der H\u00f6he des Mitgliedsbeitrages;<\/li>\n<li>Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<\/li>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins;<\/li>\n<li>Beratung und Beschlussfassung zur Tagesordnung.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 11 &#8211;&nbsp;Vorstand<\/p>\n<p>Der Vorstand ist das \u201eLeitungsorgan\u201c im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und besteht aus:<\/p>\n<ol>\n<li>Obmann;<\/li>\n<li>Kapellmeister;<\/li>\n<li>Jugendreferent;<\/li>\n<li>Stabf\u00fchrer;<\/li>\n<li>Schriftf\u00fchrer;<\/li>\n<li>Kassier;<\/li>\n<li>gegebenenfalls deren Stellvertreter;<\/li>\n<li>gegebenenfalls Beir\u00e4te.<\/li>\n<li>Der Vorstand (ausgenommen die Fachreferenten Kapellmeister, Jugendreferent, Stabf\u00fchrer und deren Stellvertreter) wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gew\u00e4hlt.<\/li>\n<li>Die Funktionsperiode des Vorstandes betr\u00e4gt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<\/li>\n<li>Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<\/li>\n<li>Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<\/li>\n<li>Den Vorsitz f\u00fchrt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied.<\/li>\n<li>Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<\/li>\n<li>Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode &#8211; Abs. (3) &#8211; erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung &#8211; Abs. (10) &#8211; und R\u00fccktritt &#8211; Abs. (11).<\/li>\n<li>Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<\/li>\n<li>Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 12 &#8211;&nbsp;Aufgaben des Vorstandes<\/p>\n<p>Dem Vorstand obliegt als \u201eLeitungsorgan\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereins.<br \/>\nIn den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<\/p>\n<ol>\n<li>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtm\u00e4\u00dfigen Beschl\u00fcsse der zust\u00e4ndigen Vereinsorgane und \u00fcberhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.<\/li>\n<li>Vorbereitung der Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und au\u00dferordentlichen Generalversammlung.<\/li>\n<li>Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens.<\/li>\n<li>Die Bestellung von Fachreferenten und deren Stellvertreter.<\/li>\n<li>Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterst\u00fctzenden Vereinsmitgliedern.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 13 &#8211;&nbsp;Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/p>\n<ol>\n<li>Der Obmann vertritt den Verein nach innen und au\u00dfen und f\u00fchrt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Alle vom Verein ausgehenden Schriftst\u00fccke bed\u00fcrfen seiner Unterschrift, in finanziellen Angelegenheiten zus\u00e4tzlich der des Kassiers.<\/li>\n<li>Dem Kapellmeister obliegt die Aufgabe auf rein musikalischem Gebiet. Er sorgt f\u00fcr die musikalische Weiterbildung der Musiker und ist f\u00fcr die musikalische Planung und Durchf\u00fchrung verantwortlich.<\/li>\n<li>Der Jugendreferent ist f\u00fcr die Betreuung der in Ausbildung stehenden Musiker verantwortlich. Insbesondere hat er f\u00fcr die Teilnahme an vom Blasmusikverband angebotenen Veranstaltungen und Seminaren zu werben sowie die \u201eMusik in kleinen Gruppen\u201c zu f\u00f6rdern.<\/li>\n<li>Der Stabf\u00fchrer hat seine Aktivit\u00e4ten im Besonderen auf die \u201eMusik in Bewegung\u201c zu richten und engen Kontakt mit dem Bezirksstabf\u00fchrer zu pflegen.<\/li>\n<li>Der Schriftf\u00fchrer f\u00fchrt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen das Protokoll und ist dem Vorstand bei allen schriftlichen Arbeiten behilflich.<\/li>\n<li>Der Kassier verwaltet die Kasse, besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung und f\u00fcr die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung innerhalb von 5 Monaten samt Verm\u00f6gens\u00fcbersicht zu erstellen; er hat auch \u00fcber Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<\/li>\n<li>Beir\u00e4te sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie k\u00f6nnen vom Vorstand mit speziellen Aufgaben betraut werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 14 &#8211;&nbsp;Rechnungspr\u00fcfer<\/p>\n<ol>\n<li>Der Verein hat zwei Rechnungspr\u00fcfer zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gew\u00e4hlt werden. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. Sie m\u00fcssen unabh\u00e4ngig und unbefangen sein und d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<\/li>\n<li>Der Pr\u00fcfungsbericht an den Vorstand und die Generalversammlung hat allf\u00e4llige Gebarungsm\u00e4ngel oder Gefahren f\u00fcr den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungew\u00f6hnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen.<\/li>\n<li>Die Rechnungspr\u00fcfer haben dem Vorstand zu berichten. Die zust\u00e4ndigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsm\u00e4ngel zu beseitigen und Ma\u00dfnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.<\/li>\n<li>Stellen die Rechnungspr\u00fcfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verst\u00f6\u00dft, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit f\u00fcr wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie k\u00f6nnen auch selbst eine Generalversammlung einberufen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und R\u00fccktritt bei den Rechnungspr\u00fcfern die f\u00fcr die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 15 &#8211;&nbsp;Schiedsgericht<\/p>\n<ol>\n<li>Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff. ZPO.<\/li>\n<li>Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen w\u00e4hlen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidend unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes m\u00fcssen unabh\u00e4ngig und unbefangen sein und d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/li>\n<li>Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 16 &#8211;&nbsp;Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p>\n<ol>\n<li>Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit 2\/3 Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<\/li>\n<li>Diese Generalversammlung hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat.<\/li>\n<li>Bei Aufl\u00f6sung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen beg\u00fcnstigten Vereinszwecks, ist das verbleibende Vereinsverm\u00f6gen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 34 ff BAO zu verwenden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 17 &#8211;&nbsp;Geschlechtsneutrale Bezeichnung<\/p>\n<p>Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in m\u00e4nnlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und M\u00e4nner in gleicher Weise.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 18&nbsp;<\/p>\n<p>Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbeh\u00f6rde aufliegenden Statuten au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gedersdorf, am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>(Tag der Generalversammlung, in der die ge\u00e4nderten Statuten genehmigt wurden; erst nach Genehmigung in der Generalversammlung sind die Statuten der Vereinsbeh\u00f6rde vorzulegen.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr den Verein:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Obmann:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Statuten des Musikvereins: Trachtenkapelle GEDERSDORF \u00a7 1 &#8211; Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich Der Musikverein f\u00fchrt den Namen Trachtenkapelle Gedersdorf. 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